RS Vwgh 1989/9/13 89/18/0075

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Veröffentlicht am 13.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/02/0309 E 11. Dezember 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Keine Unzurechnungsfähigkeit iSd § 3 VStG bei einem Blutalkoholgehalt von 3,45 Promille (ca 2 Stunden nach der Tat und ohne Nachtrunkt), wenn ein Sachverständigengutachten darauf hingewiesen hat, dass sich der Bfr an den genauen Unfallhergang erinnern konnte.

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüberVerhältnis zu anderen Normen und Materien VStG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180075.X04

Im RIS seit

13.09.1989

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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