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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs2;Rechtssatz
Eine Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle hat nicht nur im Falle der Verletzung einer Person sondern (selbstverständlich) auch dann zu erfolgen, wenn bei einem Verkehrsunfall eine Person getötet wird.
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989180075.X06Im RIS seit
13.09.1989Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012