RS Vwgh 1989/9/13 89/18/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1989
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs2;

Rechtssatz

Eine Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle hat nicht nur im Falle der Verletzung einer Person sondern (selbstverständlich) auch dann zu erfolgen, wenn bei einem Verkehrsunfall eine Person getötet wird.

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180075.X06

Im RIS seit

13.09.1989

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten