RS Vwgh 1989/9/13 89/18/0075

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Veröffentlicht am 13.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §3 Abs1;

Rechtssatz

Von Unzurechnungsfähigkeit iSd § 3 VStG kann entsprechend dem Wortlaut dieser Bestimmung nur im Falle des Fehlens der Diskretionsfähigkeit und Dispositionsfähigkeit die Rede sein (arg.: UNFÄHIG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180075.X03

Im RIS seit

13.09.1989

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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