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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1966 §22 Abs2;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1990/7, S 122;Rechtssatz
Auf die noch vor der Genehmigung des Jahresabschlusses beschlossene Ausschüttung einer Interimsdividende - hinsichtlich der eine von der GmbH gegenüber den Gesellschaftern auch tatsächlich geltend zu machende Forderung nicht feststellbar ist - ist der Hälftesteuersatz nicht anwendbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130163.X01Im RIS seit
10.07.2006