RS Vwgh 1989/9/13 88/13/0163

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Veröffentlicht am 13.09.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1966 §22 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990/7, S 122;

Rechtssatz

Auf die noch vor der Genehmigung des Jahresabschlusses beschlossene Ausschüttung einer Interimsdividende - hinsichtlich der eine von der GmbH gegenüber den Gesellschaftern auch tatsächlich geltend zu machende Forderung nicht feststellbar ist - ist der Hälftesteuersatz nicht anwendbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130163.X01

Im RIS seit

10.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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