RS Vwgh 1989/9/14 88/06/0225

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §43;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/03/0060 E 11. Juni 1986 RS 5

Stammrechtssatz

Die Behörde ist nicht zu einer Gegenüberstellung des Beschuldigten mit dem Amtsarzt verpflichtet, wenn eine Notwendigkeit hiefür - wie zB bei der Möglichkeit einer Personenverwechslung - nicht besteht (Hinweis E 13.3.1985, 84/03/0357).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988060225.X01

Im RIS seit

15.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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