RS Vwgh 1989/9/14 87/06/0086

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Veröffentlicht am 14.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §9 Abs3;

Rechtssatz

§ 9 Abs 3 ZustellG gilt nur für die Zustellung von Bescheiden, die gemeinsame Anbringen mehrerer Parteien erledigen, also etwa der Baubewilligung, nicht aber dann, wenn die Behörde von sich aus tätig wird, wie bei einem Abbruchbescheid wegen Abweichens von der Baubewilligung; das Verfahren über diese ist nämlich mit dem Bewilligungsbescheid abgeschlossen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987060086.X01

Im RIS seit

14.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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