RS Vwgh 1989/9/19 89/14/0023

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Veröffentlicht am 19.09.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §114;
BAO §93 Abs3 lita;
EStG 1972 §34;

Beachte

Siehe: 86/14/0192 E 19. September 1989 Besprechung in: ÖStZB 1990, 116;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat keine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu vertreten, wenn sie keine konkreten Feststellungen getroffen hat, ab welchem Betrag der Unterhalt einer fünfköpfigen Familie gefährdet ist. Eine "persönlich gemachte praktische Erfahrung" des AbgPfl, daß ohne das Einkommen der Ehegattin nicht das Auslangen gefunden hätte werden können, vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Denn bei der Frage, ob mit einem bestimmten Einkommen das Auslangen gefunden werden kann, ist nicht von subjektiven Momenten, sondern von objektiven Wertmaßstäben auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140023.X05

Im RIS seit

19.09.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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