TE Vwgh Beschluss 2008/9/2 2007/10/0077

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Veröffentlicht am 02.09.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, in der Beschwerdesache der Mag. pharm. CT in Graz, vertreten durch Dr. Hans Günther Medwed, Mag. Heinz Kupferschmid, Mag. Michael Medwed und Dr. Ingrid Nöstlthaller-Resch, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kolpinggasse 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 15. Februar 2007, Zl. UVS 48.12-2/2006-4, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke (mitbeteiligte Partei: Dr. HH in W), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug (über Berufung von Mag. pharm. S.) ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark (UVS) vom 15. Februar 2007 wurde der Antrag der mitbeteiligten Partei vom 4. Mai 2005 auf Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke in W 106 abgewiesen; die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem der mitbeteiligten Partei die beantragte Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke erteilt worden war, wurde mangels Parteistellung zurückgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe zwar am 18. Mai 2004 die Erteilung einer Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in Preding beantragt, über diesen Antrag sei aber noch nicht entschieden worden. Die Beschwerdeführerin sei daher zur Erhebung eines Einspruches gegen die von der mitbeteiligten Partei beantragte Hausapothekenbewilligung nicht berechtigt. Ihr komme in diesem Verfahren keine Parteistellung zu. Mit dem im Instanzenzug (über Berufung von Mag. pharm. Sitzung ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark (UVS) vom 15. Februar 2007 wurde der Antrag der mitbeteiligten Partei vom 4. Mai 2005 auf Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke in W 106 abgewiesen; die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem der mitbeteiligten Partei die beantragte Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke erteilt worden war, wurde mangels Parteistellung zurückgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe zwar am 18. Mai 2004 die Erteilung einer Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in Preding beantragt, über diesen Antrag sei aber noch nicht entschieden worden. Die Beschwerdeführerin sei daher zur Erhebung eines Einspruches gegen die von der mitbeteiligten Partei beantragte Hausapothekenbewilligung nicht berechtigt. Ihr komme in diesem Verfahren keine Parteistellung zu.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Die mitbeteiligte Partei beteiligte sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer nach Erschöpfung des Instanzenzuges durch diesen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, wobei die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zumindest die Möglichkeit voraussetzt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 21. November 2005, Zl. 2005/10/0114, und die dort zitierte Vorjudikatur). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt: Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer nach Erschöpfung des Instanzenzuges durch diesen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, wobei die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zumindest die Möglichkeit voraussetzt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 21. November 2005, Zl. 2005/10/0114, und die dort zitierte Vorjudikatur). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht, als Partei im Verfahren über den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Bewilligung einer ärztlichen Hausapotheke mitzuwirken, verletzt. Der Antrag der mitbeteiligten Partei wurde jedoch - wie dargelegt, gleichfalls durch den angefochtenen Bescheid - rechtskräftig abgewiesen.

Dem von der Beschwerdeführerin verfolgten materiellen Interesse (an der Nichterteilung der von der mitbeteiligten Partei beantragten Bewilligung) wurde also vollinhaltlich Rechnung getragen. Ob dies unter oder ohne Mitwirkung der Beschwerdeführerin erfolgte, ist nicht entscheidend. Auch wenn die Beschwerdeführerin am Verfahren beteiligt bzw. ihre Berufung inhaltlich behandelt worden wäre, hätte kein ihrer Interessenlage besser entsprechendes Ergebnis erzielt werden können. Für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin kann es daher keinen Unterschied machen, ob die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung ihrer Berufung aufrecht bleibt oder nicht.

Schon aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid nicht geeignet, in subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführerin einzugreifen; die somit unzulässige Beschwerde war gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen. Schon aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid nicht geeignet, in subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführerin einzugreifen; die somit unzulässige Beschwerde war gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 2. September 2008

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007100077.X00

Im RIS seit

17.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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