Index
L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark;Norm
SHG Stmk 1998 §31 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft mbH in Graz, vertreten durch Dr. Robert Wiesler, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sporgasse 27/I, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Juni 2005, Zl. FA11A-32- 1028/04-2, betreffend Rückersatz von Spitalskosten, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist Rechtsträger der Steiermärkischen Krankenanstalten. Am 27. November 2003 beantragte sie beim Magistrat der Stadt Graz, Sozialamt, unter Hinweis auf das Steiermärkische Sozialhilfegesetz 1998 den Rückersatz von Spitalskosten für den stationären Aufenthalt der Terezia R. in der Zeit vom 16. bis 18. August 2003 und vom
26. bis 28. September 2003 in Gesamthöhe von EUR 3.241,--.
Begründend wurde folgendes dargelegt:
"Auf Grund der durchgeführten Erhebungen lt. Beilage ist das Vorliegen der finanziellen Hilfsbedürftigkeit des Zahlungsverpflichteten schlüssig anzunehmen und wird somit der Spitalskostenrückersatz aus den Mitteln der Sozialhilfe begehrt."
Den in den Verwaltungsakten erliegenden Erhebungsblättern für den Antrag auf Spitalskostenrückersatz sind der Name, das Geburtsdatum, der Geburtsort und als ständige Wohnadresse 8020 Graz, Am Damm 17, zu entnehmen. Weiters wurde festgehalten, Terezia R. verfüge über kein Einkommen, werde durch ihren Freund unterstützt, dessen Namen und Einkommen sie nicht bekannt gebe. Für die Kosten des ersten Krankenhausaufenthaltes sei eine Ratenvereinbarung hinsichtlich der Spitalskosten getroffen worden, wobei Terezia R. in der Folge lediglich eine Rate in Höhe von EUR 140,-- bezahlt habe.
Mit Bescheid vom 3. November 2004 wies der Bürgermeister der Stadt Graz die Anträge auf Spitalskostenrückersatz ab. Begründend wurde nach Hinweis auf die §§ 4, 7 und 10 iVm § 31 Abs. 1 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes (Stmk. SHG), LGBl. Nr. 29/1998, dargelegt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass Frau R. ihren Lebensbedarf durch Prostitution bestreite und somit in der finanziellen Lage wäre, die Ratenzahlung einzuhalten. Da die Hilfsbedürftigkeit seitens des Krankenhauses nicht habe schlüssig glaubhaft gemacht werden können, erfolge keine Übernahme der offenen Kosten.Mit Bescheid vom 3. November 2004 wies der Bürgermeister der Stadt Graz die Anträge auf Spitalskostenrückersatz ab. Begründend wurde nach Hinweis auf die Paragraphen 4,, 7 und 10 in Verbindung mit , Paragraph 31, Absatz eins, des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes (Stmk. SHG), Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1998,, dargelegt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass Frau R. ihren Lebensbedarf durch Prostitution bestreite und somit in der finanziellen Lage wäre, die Ratenzahlung einzuhalten. Da die Hilfsbedürftigkeit seitens des Krankenhauses nicht habe schlüssig glaubhaft gemacht werden können, erfolge keine Übernahme der offenen Kosten.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Begründend wurde ausgeführt, Terezia R., geboren am 9. August 1982, ungarische Staatsbürgerin, ehemals wohnhaft in 8020 Graz, Am Damm 17, habe sich in der Zeit vom 16. bis 18. August 2003 mit der Diagnose "vorzeitiger Blasensprung" in stationärer Pflege befunden. Die Patientin sei anstaltsbedürftig und unabweisbar gewesen. Bei der Datenaufnahme habe Frau R. angegeben, seit ca. zwei Jahren in Österreich aufhältig, nicht sozialversichert zu sein und von finanziellen Unterstützungen ihres Freundes zu leben. Für diesen Spitalsaufenthalt seien Pflegegebühren in Höhe von EUR 1.690,50 angelaufen und der Patientin unter der angegebenen Adresse in Rechnung gestellt worden. Diese sei daraufhin in die Verwaltung gekommen und habe nochmals bekannt gegeben, über kein eigenes Einkommen zu verfügen, weiters den Namen des Kindesvaters nicht bekannt geben zu wollen und ausschließlich durch Unterstützung ihres Freundes ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Es sei eine Ratenvereinbarung getroffen und lediglich eine Rate von EUR 140,-- am 24. November 2003 von der Patientin bezahlt worden. Des Weiteren habe sich Frau R. in der Zeit vom
26. bis 28. September 2003 mit der Diagnose "Partus III" in stationärer Pflege befunden und sei auch in diesem Fall anstaltsbedürftig und unabweisbar gewesen. Für diesen dreitägigen stationären Aufenthalt seien wiederum Pflegegebühren in der Höhe von EUR 1.690,50 angelaufen und Frau R. in Rechnung gestellt worden. Diese sei jedoch weder dieser Zahlungsaufforderung noch der vereinbarten Ratenzahlung nachgekommen. Im Zuge weiterer Erhebungen sei festgestellt worden, dass Frau R. nicht unter der angegebenen Adresse in Graz gemeldet sei und auch keine weiteren Meldedaten zu dieser Person vorgelegen seien. Laut Auskunft der Bundespolizeidirektion Graz, Fremdenpolizeiliches Referat, sei Frau R. am 12. Juni 2002 in Vollziehung eines Aufenthaltsverbotes auf die Dauer von drei Jahren in ihr Heimatland abgeschoben worden. Frau R. sei somit zum Zeitpunkt der erbrachten Spitalsleistungen illegal in Österreich aufhältig gewesen. Auf Grund der betreffend Frau R. erstellten Diagnosen sei die Unabweisbarkeit wegen der Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren, schweren Gesundheitsschädigung von Mutter und Kind gegeben gewesen. Weiters habe die Patientin selbst angegeben, über kein eigenes Einkommen zu verfügen und auch keinen Leistungsanspruch bei einer Sozial- bzw. Krankenversicherung zu besitzen. Da somit im vorliegenden Fall feststehe, dass die Patientin weder selbst im Stande sei, die Pflegegebühren zu bezahlen, noch von anderen Personen oder Einrichtungen diese Kosten übernommen würden, bestehe der gegenständliche Anspruch zu Recht. Es müsse somit schlüssig von einer Hilfsbedürftigkeit der Patientin zum Zeitpunkt der beanspruchten Spitalsleistungen ausgegangen werden. Die Begründung der Behörde, Frau R. bestreite ihren Lebensbedarf aus der Prostitution und wäre somit in der finanziellen Lage, die Kosten selbst zu bezahlen, sei nicht nachvollziehbar, da die Patientin sowohl als Hochschwangere mit Schwangerschaftskomplikationen als auch zum Zeitpunkt der Geburt ihrer Tochter mit Sicherheit nicht in der Lage gewesen wäre, der Prostitution nachzugehen und somit in diesem Zeitraum ein eigenes Einkommen zu erzielen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge, "ergänzte" jedoch den bekämpften Bescheid spruchgemäß dahin, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 27. November 2003 "primär" mangels Vorliegens der Voraussetzung nach § 31 Abs. 1 lit. b Stmk. SHG abzuweisen war. Nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage führte die belangte Behörde aus, Frau R. sei beim ersten stationären Aufenthalt bereits im achten Monat schwanger gewesen und man habe zu diesem Zeitpunkt der Schwangerschaft jederzeit mit dem Auftreten von Komplikationen oder einer vorzeitigen Geburt rechnen müssen, sie hätte also rechtzeitig einen Antrag an die Sozialhilfebehörde stellen können bzw. müssen. Die Frage, ob der Dritte die Kosten der Hilfe nicht selbst zu tragen gehabt hätte, werde verneint. Festgestellt werde, dass sich Frau R. illegal in Österreich aufgehalten habe (Mitteilung der Bundespolizeidirektion Graz), sie habe ihren Lebensunterhalt bis auf ein paar Monate vor dem Spitalsaufenthalt bzw. der Geburt durch Prostitution bestritten. Bei Ausbleiben eines Einkommens für ein paar Monate könne man sicher nicht von einer Bedrohung eines Lebensbedarfes bzw. vom Vorliegen einer Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Sozialhilfegesetzes ausgehen. Zusammenfassend komme die Behörde zum Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall rechtzeitig ein Antrag beim Sozialhilfeträger hätte gestellt werden können. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen im Sinne des § 31 Abs. 1 lit. b Stmk. SHG sei daher schon aus diesem Grund der Antrag abzuweisen gewesen.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge, "ergänzte" jedoch den bekämpften Bescheid spruchgemäß dahin, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 27. November 2003 "primär" mangels Vorliegens der Voraussetzung nach Paragraph 31, Absatz eins, Litera b, Stmk. SHG abzuweisen war. Nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage führte die belangte Behörde aus, Frau R. sei beim ersten stationären Aufenthalt bereits im achten Monat schwanger gewesen und man habe zu diesem Zeitpunkt der Schwangerschaft jederzeit mit dem Auftreten von Komplikationen oder einer vorzeitigen Geburt rechnen müssen, sie hätte also rechtzeitig einen Antrag an die Sozialhilfebehörde stellen können bzw. müssen. Die Frage, ob der Dritte die Kosten der Hilfe nicht selbst zu tragen gehabt hätte, werde verneint. Festgestellt werde, dass sich Frau R. illegal in Österreich aufgehalten habe (Mitteilung der Bundespolizeidirektion Graz), sie habe ihren Lebensunterhalt bis auf ein paar Monate vor dem Spitalsaufenthalt bzw. der Geburt durch Prostitution bestritten. Bei Ausbleiben eines Einkommens für ein paar Monate könne man sicher nicht von einer Bedrohung eines Lebensbedarfes bzw. vom Vorliegen einer Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Sozialhilfegesetzes ausgehen. Zusammenfassend komme die Behörde zum Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall rechtzeitig ein Antrag beim Sozialhilfeträger hätte gestellt werden können. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Litera b, Stmk. SHG sei daher schon aus diesem Grund der Antrag abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die Beschwerdeabweisung und stellte einen Antrag auf Kostenzuspruch für Schriftsatz- und Vorlageaufwand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 31 Abs. 1 Stmk. SHG, LGBl. Nr. 29/1998, hat der Sozialhilfeträger demjenigen, der einem Hilfsbedürftigen Hilfe geleistet hat, Rückersatz zu leisten, wenn:Nach Paragraph 31, Absatz eins, Stmk. SHG, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1998,, hat der Sozialhilfeträger demjenigen, der einem Hilfsbedürftigen Hilfe geleistet hat, Rückersatz zu leisten, wenn:
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Der Zuspruch von Schriftsatzaufwand kam nicht Betracht, da eine Gegenschrift inhaltlich nicht ausgeführt wurde. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Der Zuspruch von Schriftsatzaufwand kam nicht Betracht, da eine Gegenschrift inhaltlich nicht ausgeführt wurde.
Wien, am 2. September 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005100131.X00Im RIS seit
22.01.2009Zuletzt aktualisiert am
14.01.2016