TE Vwgh Erkenntnis 2008/9/2 2005/10/0131

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Veröffentlicht am 02.09.2008
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Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark;

Norm

SHG Stmk 1998 §31 Abs1;
SHG Stmk 1998 §31 Abs2;
SHG Stmk 1998 §4 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft mbH in Graz, vertreten durch Dr. Robert Wiesler, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sporgasse 27/I, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Juni 2005, Zl. FA11A-32- 1028/04-2, betreffend Rückersatz von Spitalskosten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Rechtsträger der Steiermärkischen Krankenanstalten. Am 27. November 2003 beantragte sie beim Magistrat der Stadt Graz, Sozialamt, unter Hinweis auf das Steiermärkische Sozialhilfegesetz 1998 den Rückersatz von Spitalskosten für den stationären Aufenthalt der Terezia R. in der Zeit vom 16. bis 18. August 2003 und vom

26. bis 28. September 2003 in Gesamthöhe von EUR 3.241,--.

Begründend wurde folgendes dargelegt:

"Auf Grund der durchgeführten Erhebungen lt. Beilage ist das Vorliegen der finanziellen Hilfsbedürftigkeit des Zahlungsverpflichteten schlüssig anzunehmen und wird somit der Spitalskostenrückersatz aus den Mitteln der Sozialhilfe begehrt."

Den in den Verwaltungsakten erliegenden Erhebungsblättern für den Antrag auf Spitalskostenrückersatz sind der Name, das Geburtsdatum, der Geburtsort und als ständige Wohnadresse 8020 Graz, Am Damm 17, zu entnehmen. Weiters wurde festgehalten, Terezia R. verfüge über kein Einkommen, werde durch ihren Freund unterstützt, dessen Namen und Einkommen sie nicht bekannt gebe. Für die Kosten des ersten Krankenhausaufenthaltes sei eine Ratenvereinbarung hinsichtlich der Spitalskosten getroffen worden, wobei Terezia R. in der Folge lediglich eine Rate in Höhe von EUR 140,-- bezahlt habe.

Mit Bescheid vom 3. November 2004 wies der Bürgermeister der Stadt Graz die Anträge auf Spitalskostenrückersatz ab. Begründend wurde nach Hinweis auf die §§ 4, 7 und 10 iVm § 31 Abs. 1 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes (Stmk. SHG), LGBl. Nr. 29/1998, dargelegt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass Frau R. ihren Lebensbedarf durch Prostitution bestreite und somit in der finanziellen Lage wäre, die Ratenzahlung einzuhalten. Da die Hilfsbedürftigkeit seitens des Krankenhauses nicht habe schlüssig glaubhaft gemacht werden können, erfolge keine Übernahme der offenen Kosten.Mit Bescheid vom 3. November 2004 wies der Bürgermeister der Stadt Graz die Anträge auf Spitalskostenrückersatz ab. Begründend wurde nach Hinweis auf die Paragraphen 4,, 7 und 10 in Verbindung mit , Paragraph 31, Absatz eins, des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes (Stmk. SHG), Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1998,, dargelegt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass Frau R. ihren Lebensbedarf durch Prostitution bestreite und somit in der finanziellen Lage wäre, die Ratenzahlung einzuhalten. Da die Hilfsbedürftigkeit seitens des Krankenhauses nicht habe schlüssig glaubhaft gemacht werden können, erfolge keine Übernahme der offenen Kosten.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Begründend wurde ausgeführt, Terezia R., geboren am 9. August 1982, ungarische Staatsbürgerin, ehemals wohnhaft in 8020 Graz, Am Damm 17, habe sich in der Zeit vom 16. bis 18. August 2003 mit der Diagnose "vorzeitiger Blasensprung" in stationärer Pflege befunden. Die Patientin sei anstaltsbedürftig und unabweisbar gewesen. Bei der Datenaufnahme habe Frau R. angegeben, seit ca. zwei Jahren in Österreich aufhältig, nicht sozialversichert zu sein und von finanziellen Unterstützungen ihres Freundes zu leben. Für diesen Spitalsaufenthalt seien Pflegegebühren in Höhe von EUR 1.690,50 angelaufen und der Patientin unter der angegebenen Adresse in Rechnung gestellt worden. Diese sei daraufhin in die Verwaltung gekommen und habe nochmals bekannt gegeben, über kein eigenes Einkommen zu verfügen, weiters den Namen des Kindesvaters nicht bekannt geben zu wollen und ausschließlich durch Unterstützung ihres Freundes ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Es sei eine Ratenvereinbarung getroffen und lediglich eine Rate von EUR 140,-- am 24. November 2003 von der Patientin bezahlt worden. Des Weiteren habe sich Frau R. in der Zeit vom

26. bis 28. September 2003 mit der Diagnose "Partus III" in stationärer Pflege befunden und sei auch in diesem Fall anstaltsbedürftig und unabweisbar gewesen. Für diesen dreitägigen stationären Aufenthalt seien wiederum Pflegegebühren in der Höhe von EUR 1.690,50 angelaufen und Frau R. in Rechnung gestellt worden. Diese sei jedoch weder dieser Zahlungsaufforderung noch der vereinbarten Ratenzahlung nachgekommen. Im Zuge weiterer Erhebungen sei festgestellt worden, dass Frau R. nicht unter der angegebenen Adresse in Graz gemeldet sei und auch keine weiteren Meldedaten zu dieser Person vorgelegen seien. Laut Auskunft der Bundespolizeidirektion Graz, Fremdenpolizeiliches Referat, sei Frau R. am 12. Juni 2002 in Vollziehung eines Aufenthaltsverbotes auf die Dauer von drei Jahren in ihr Heimatland abgeschoben worden. Frau R. sei somit zum Zeitpunkt der erbrachten Spitalsleistungen illegal in Österreich aufhältig gewesen. Auf Grund der betreffend Frau R. erstellten Diagnosen sei die Unabweisbarkeit wegen der Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren, schweren Gesundheitsschädigung von Mutter und Kind gegeben gewesen. Weiters habe die Patientin selbst angegeben, über kein eigenes Einkommen zu verfügen und auch keinen Leistungsanspruch bei einer Sozial- bzw. Krankenversicherung zu besitzen. Da somit im vorliegenden Fall feststehe, dass die Patientin weder selbst im Stande sei, die Pflegegebühren zu bezahlen, noch von anderen Personen oder Einrichtungen diese Kosten übernommen würden, bestehe der gegenständliche Anspruch zu Recht. Es müsse somit schlüssig von einer Hilfsbedürftigkeit der Patientin zum Zeitpunkt der beanspruchten Spitalsleistungen ausgegangen werden. Die Begründung der Behörde, Frau R. bestreite ihren Lebensbedarf aus der Prostitution und wäre somit in der finanziellen Lage, die Kosten selbst zu bezahlen, sei nicht nachvollziehbar, da die Patientin sowohl als Hochschwangere mit Schwangerschaftskomplikationen als auch zum Zeitpunkt der Geburt ihrer Tochter mit Sicherheit nicht in der Lage gewesen wäre, der Prostitution nachzugehen und somit in diesem Zeitraum ein eigenes Einkommen zu erzielen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge, "ergänzte" jedoch den bekämpften Bescheid spruchgemäß dahin, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 27. November 2003 "primär" mangels Vorliegens der Voraussetzung nach § 31 Abs. 1 lit. b Stmk. SHG abzuweisen war. Nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage führte die belangte Behörde aus, Frau R. sei beim ersten stationären Aufenthalt bereits im achten Monat schwanger gewesen und man habe zu diesem Zeitpunkt der Schwangerschaft jederzeit mit dem Auftreten von Komplikationen oder einer vorzeitigen Geburt rechnen müssen, sie hätte also rechtzeitig einen Antrag an die Sozialhilfebehörde stellen können bzw. müssen. Die Frage, ob der Dritte die Kosten der Hilfe nicht selbst zu tragen gehabt hätte, werde verneint. Festgestellt werde, dass sich Frau R. illegal in Österreich aufgehalten habe (Mitteilung der Bundespolizeidirektion Graz), sie habe ihren Lebensunterhalt bis auf ein paar Monate vor dem Spitalsaufenthalt bzw. der Geburt durch Prostitution bestritten. Bei Ausbleiben eines Einkommens für ein paar Monate könne man sicher nicht von einer Bedrohung eines Lebensbedarfes bzw. vom Vorliegen einer Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Sozialhilfegesetzes ausgehen. Zusammenfassend komme die Behörde zum Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall rechtzeitig ein Antrag beim Sozialhilfeträger hätte gestellt werden können. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen im Sinne des § 31 Abs. 1 lit. b Stmk. SHG sei daher schon aus diesem Grund der Antrag abzuweisen gewesen.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge, "ergänzte" jedoch den bekämpften Bescheid spruchgemäß dahin, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 27. November 2003 "primär" mangels Vorliegens der Voraussetzung nach Paragraph 31, Absatz eins, Litera b, Stmk. SHG abzuweisen war. Nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage führte die belangte Behörde aus, Frau R. sei beim ersten stationären Aufenthalt bereits im achten Monat schwanger gewesen und man habe zu diesem Zeitpunkt der Schwangerschaft jederzeit mit dem Auftreten von Komplikationen oder einer vorzeitigen Geburt rechnen müssen, sie hätte also rechtzeitig einen Antrag an die Sozialhilfebehörde stellen können bzw. müssen. Die Frage, ob der Dritte die Kosten der Hilfe nicht selbst zu tragen gehabt hätte, werde verneint. Festgestellt werde, dass sich Frau R. illegal in Österreich aufgehalten habe (Mitteilung der Bundespolizeidirektion Graz), sie habe ihren Lebensunterhalt bis auf ein paar Monate vor dem Spitalsaufenthalt bzw. der Geburt durch Prostitution bestritten. Bei Ausbleiben eines Einkommens für ein paar Monate könne man sicher nicht von einer Bedrohung eines Lebensbedarfes bzw. vom Vorliegen einer Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Sozialhilfegesetzes ausgehen. Zusammenfassend komme die Behörde zum Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall rechtzeitig ein Antrag beim Sozialhilfeträger hätte gestellt werden können. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Litera b, Stmk. SHG sei daher schon aus diesem Grund der Antrag abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die Beschwerdeabweisung und stellte einen Antrag auf Kostenzuspruch für Schriftsatz- und Vorlageaufwand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 31 Abs. 1 Stmk. SHG, LGBl. Nr. 29/1998, hat der Sozialhilfeträger demjenigen, der einem Hilfsbedürftigen Hilfe geleistet hat, Rückersatz zu leisten, wenn:Nach Paragraph 31, Absatz eins, Stmk. SHG, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1998,, hat der Sozialhilfeträger demjenigen, der einem Hilfsbedürftigen Hilfe geleistet hat, Rückersatz zu leisten, wenn:

  1. a)Litera a
    eine Gefährdung des Lebensbedarfes (§ 7) gegeben war;eine Gefährdung des Lebensbedarfes (Paragraph 7,) gegeben war;
  2. b)Litera b
    die Hilfe des Sozialhilfeträgers nicht rechtzeitig gewährt werden konnte;
              c)       der Dritte nicht selbst die Kosten der Hilfe zu tragen hatte.
Nach Abs. 2 leg. cit. muss der Rückersatz spätestens sechs Monate nach Beginn der Hilfeleistung bei sonstigem Anspruchsverlust beim örtlich zuständigen Sozialhilfeträger beantragt werden. Im Antrag ist die finanzielle Hilfsbedürftigkeit des Hilfeempfängers durch schlüssiges Vorbringen glaubhaft zu machen.Nach Absatz 2, leg. cit. muss der Rückersatz spätestens sechs Monate nach Beginn der Hilfeleistung bei sonstigem Anspruchsverlust beim örtlich zuständigen Sozialhilfeträger beantragt werden. Im Antrag ist die finanzielle Hilfsbedürftigkeit des Hilfeempfängers durch schlüssiges Vorbringen glaubhaft zu machen.
Gemäß § 4 Abs. 1 Stmk. SHG ist die Voraussetzung der Hilfe u. a., dass der Betroffene (hier: die Patientin) den Lebensbedarf im Sinne des § 7 Stmk. SHG (darunter gemäß § 7 Abs. 1 lit. c auch die Krankenhilfe im Sinne des § 10) für sich nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Gemäß § 5 Abs. 1 Stmk. SHG ist Hilfe nur soweit zu gewähren, als das Einkommen oder das verwertbare Vermögen des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um den Lebensbedarf (§ 7) zu sichern.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Stmk. SHG ist die Voraussetzung der Hilfe u. a., dass der Betroffene (hier: die Patientin) den Lebensbedarf im Sinne des Paragraph 7, Stmk. SHG (darunter gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera c, auch die Krankenhilfe im Sinne des Paragraph 10,) für sich nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Stmk. SHG ist Hilfe nur soweit zu gewähren, als das Einkommen oder das verwertbare Vermögen des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um den Lebensbedarf (Paragraph 7,) zu sichern.
Gemäß § 31 Abs. 2 letzter Satz Stmk. SHG ist die finanzielle Hilfsbedürftigkeit des Hilfeempfängers durch schlüssiges Vorbringen glaubhaft zu machen. Fehlt jedoch ein konkretes die Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegendes Vorbringen, oder ergibt sich bereits aus dem Vorbringen, dass zielführende Ermittlungen zur Feststellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfeempfängers nicht möglich sein werden, kann nicht von einem schlüssigen Vorbringen im Sinne des Gesetzes gesprochen werden.Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, letzter Satz Stmk. SHG ist die finanzielle Hilfsbedürftigkeit des Hilfeempfängers durch schlüssiges Vorbringen glaubhaft zu machen. Fehlt jedoch ein konkretes die Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegendes Vorbringen, oder ergibt sich bereits aus dem Vorbringen, dass zielführende Ermittlungen zur Feststellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfeempfängers nicht möglich sein werden, kann nicht von einem schlüssigen Vorbringen im Sinne des Gesetzes gesprochen werden.
In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem ausgesprochen, dass die Vorschriften des Stmk. SHG über den Rückersatz keine Regelung enthalten, wonach die Hilfsbedürftigkeit eines Empfängers von Leistungen der Krankenhilfe ohne hinreichende Anhaltspunkte im Tatsächlichen schon deshalb anzunehmen wäre, weil sich die Behandlungskosten als beim Empfänger der Leistung (etwa mangels eines - unter Umständen fälschlich behaupteten - Leistungsanspruches aus einer Krankenversicherung) uneinbringlich erweisen oder aber weil Erhebungen des Spitalserhalters in Richtung der persönlichen Verhältnisse, insbesondere der Hilfsbedürftigkeit, unmöglich oder unzumutbar waren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 2007, Zl. 2004/10/0193).In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem ausgesprochen, dass die Vorschriften des Stmk. SHG über den Rückersatz keine Regelung enthalten, wonach die Hilfsbedürftigkeit eines Empfängers von Leistungen der Krankenhilfe ohne hinreichende Anhaltspunkte im Tatsächlichen schon deshalb anzunehmen wäre, weil sich die Behandlungskosten als beim Empfänger der Leistung (etwa mangels eines - unter Umständen fälschlich behaupteten - Leistungsanspruches aus einer Krankenversicherung) uneinbringlich erweisen oder aber weil Erhebungen des Spitalserhalters in Richtung der persönlichen Verhältnisse, insbesondere der Hilfsbedürftigkeit, unmöglich oder unzumutbar waren vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. April 2007, Zl. 2004/10/0193).
Bei Personen, die - wie hier - bei der Aufnahme konkrete Angaben verweigert oder falsche Angaben gemacht haben und nach Abschluss der Behandlung nicht mehr auffindbar sind, könnte lediglich ein Vorbringen als schlüssig angesehen werden, das (unter Anführung bestimmter Beweismittel) ein Gesamtbild bei der Spitalsaufnahme bzw. bei der Behandlung wahrgenommener Umstände zeichnet, (z.B. Obdachlosigkeit, Verwahrlosung, chronischer Alkoholismus udgl.), das auch ohne Nachprüfung einzelner Umstände auf finanzielle Hilfsbedürftigkeit hindeutet und die entsprechende Feststellung unter Umständen auch ohne Konkretisierung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse zulässt. Ist jedoch schon aus dem Vorbringen des Ersatzwerbers ersichtlich, dass diesem die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfeempfängers mangels konkreter Angaben bzw. Verweigerung von nachprüfbaren Angaben unbekannt geblieben sind, und/oder ist aus dem Vorbringen ersichtlich, dass auch der Behörde Ermittlungen und entsprechende Feststellungen nicht möglich sein werden, kann nicht von einem schlüssigen Vorbringen gesprochen werden, mit dem die Hilfsbedürftigkeit glaubhaft gemacht wird.
Im Beschwerdefall beantragte die Beschwerdeführerin am 27. November 2003 den Rückersatz der Spitalskosten mit der formularmäßigen Begründung, dass "auf Grund der durchgeführten Erhebungen laut Beilage das Vorliegen der finanziellen Hilfsbedürftigkeit des Zahlungsverpflichteten schlüssig anzunehmen (ist) und wird somit der Spitalkostenrückersatz aus den Mitteln der Sozialhilfe begehrt". Würde man den Inhalt der vermutlich angeschlossen gewesenen Urkunden als Vorbringen auffassen, ginge dieses in die Richtung, dass die Patientin angegeben habe, ihren Lebensunterhalt durch die Unterstützung eines Freundes zu bestreiten, wobei sie Angaben über die Identität des Freundes und über die "Unterstützung" verweigert habe. Es habe ein durch Abschiebung vor dem Zeitpunkt der Spitalsbehandlung vollstrecktes Aufenthaltsverbot bestanden. Vermutlich habe die Patientin die Prostitution ausgeübt. Das von ihr geborene Kind sei unmittelbar nach der Entbindung von Adoptiveltern aufgenommen worden. Der Aufenthalt der Patientin während des Verwaltungsverfahrens sei unbekannt gewesen. Bereits die Behörde erster Instanz gründete ihren Bescheid auf die Auffassung, die Beschwerdeführerin sei der ihr gemäß § 31 Abs. 2 zweiter Satz Stmk. SHG obliegenden Verpflichtung, die finanzielle Hilfsbedürftigkeit der Hilfeempfängerin durch schlüssiges Vorbringen glaubhaft zu machen, nicht nachgekommen. Die Beschwerde, die im vorliegenden Zusammenhang lediglich vorbringt, die Hilfeempfängerin sei wegen ihrer Schwangerschaft sicherlich nicht in der Lage gewesen, der Prostitution nachzugehen, und es seien ihr - wegen mangelnder Mitwirkung der Hilfeempfängerin - keine weiteren Ermittlungen möglich gewesen, bietet keinen Anlass, der oben dargelegten Auffassung, die von der belangten Behörde übernommen wurde, entgegenzutreten.Im Beschwerdefall beantragte die Beschwerdeführerin am 27. November 2003 den Rückersatz der Spitalskosten mit der formularmäßigen Begründung, dass "auf Grund der durchgeführten Erhebungen laut Beilage das Vorliegen der finanziellen Hilfsbedürftigkeit des Zahlungsverpflichteten schlüssig anzunehmen (ist) und wird somit der Spitalkostenrückersatz aus den Mitteln der Sozialhilfe begehrt". Würde man den Inhalt der vermutlich angeschlossen gewesenen Urkunden als Vorbringen auffassen, ginge dieses in die Richtung, dass die Patientin angegeben habe, ihren Lebensunterhalt durch die Unterstützung eines Freundes zu bestreiten, wobei sie Angaben über die Identität des Freundes und über die "Unterstützung" verweigert habe. Es habe ein durch Abschiebung vor dem Zeitpunkt der Spitalsbehandlung vollstrecktes Aufenthaltsverbot bestanden. Vermutlich habe die Patientin die Prostitution ausgeübt. Das von ihr geborene Kind sei unmittelbar nach der Entbindung von Adoptiveltern aufgenommen worden. Der Aufenthalt der Patientin während des Verwaltungsverfahrens sei unbekannt gewesen. Bereits die Behörde erster Instanz gründete ihren Bescheid auf die Auffassung, die Beschwerdeführerin sei der ihr gemäß Paragraph 31, Absatz 2, zweiter Satz Stmk. SHG obliegenden Verpflichtung, die finanzielle Hilfsbedürftigkeit der Hilfeempfängerin durch schlüssiges Vorbringen glaubhaft zu machen, nicht nachgekommen. Die Beschwerde, die im vorliegenden Zusammenhang lediglich vorbringt, die Hilfeempfängerin sei wegen ihrer Schwangerschaft sicherlich nicht in der Lage gewesen, der Prostitution nachzugehen, und es seien ihr - wegen mangelnder Mitwirkung der Hilfeempfängerin - keine weiteren Ermittlungen möglich gewesen, bietet keinen Anlass, der oben dargelegten Auffassung, die von der belangten Behörde übernommen wurde, entgegenzutreten.
Mangels Glaubhaftmachung der Hilfsbedürftigkeit der Hilfeempfängerin bestand auch keine Ermittlungspflicht der Behörde. Die Beschwerde zeigt damit insgesamt keine Rechtswidrigkeit auf. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, auf das weitere Beschwerdevorbringen musste nicht eingegangen werden.Mangels Glaubhaftmachung der Hilfsbedürftigkeit der Hilfeempfängerin bestand auch keine Ermittlungspflicht der Behörde. Die Beschwerde zeigt damit insgesamt keine Rechtswidrigkeit auf. Sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen, auf das weitere Beschwerdevorbringen musste nicht eingegangen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Der Zuspruch von Schriftsatzaufwand kam nicht Betracht, da eine Gegenschrift inhaltlich nicht ausgeführt wurde. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Der Zuspruch von Schriftsatzaufwand kam nicht Betracht, da eine Gegenschrift inhaltlich nicht ausgeführt wurde.

Wien, am 2. September 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005100131.X00

Im RIS seit

22.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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