RS Vwgh 1989/9/19 86/07/0094

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Veröffentlicht am 19.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde ist nicht berechtigt, einen mit der Berufung (richtigerweise) als zurückgezogen anzusehenden Antrag zur Grundlage einer Bestätigung des über diesen ergangenen (stattgebenden, jedoch die berufungswerbende Partei nicht nur begünstigenden) erstinstanzlichen Bescheides zu nehmen (Hinweis E 3.7.1984, 82/07/0020).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986070094.X01

Im RIS seit

12.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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