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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde ist nicht berechtigt, einen mit der Berufung (richtigerweise) als zurückgezogen anzusehenden Antrag zur Grundlage einer Bestätigung des über diesen ergangenen (stattgebenden, jedoch die berufungswerbende Partei nicht nur begünstigenden) erstinstanzlichen Bescheides zu nehmen (Hinweis E 3.7.1984, 82/07/0020).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986070094.X01Im RIS seit
12.05.2006Zuletzt aktualisiert am
03.05.2012