RS Vwgh 1989/9/19 89/04/0169

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Veröffentlicht am 19.09.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1990/9, S 524;

Rechtssatz

Im Spruch des angefochtenen Bescheides wird ausdrücklich als Bescheidadressat die "F Beteiligungsgesellschaft mbH" bezeichnet, wobei dementsprechend auch in der Zustellverfügung dieses Bescheides die "F Beteiligungsgesellschaft mbH" genannt wird. Individueller Normadressat dieses Bescheides ist somit eine von der belangten Behörde angenommene GmbH, mit dieser sie kennzeichnenden Firmenbezeichnung (§ 5 GmbHG) nicht jedoch die Beschwerdeführerin (F Barbetriebsgesellschaft mbH oder F Betriebsgesellschaft mbH), uzw unabhängig von der für sie tatsächlich geltenden Firmenbezeichnung, da jedenfalls keine dieser im Beschwerdeschriftsatz angeführten Bezeichnungen mit der Bescheidadressatin des angefochtenen Bescheides identisch ist, weshalb sich auch ein allfälliger diesbezüglicher Verbesserungsauftrag erübrigte.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040169.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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