RS Vwgh 1989/9/19 89/11/0064

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Veröffentlicht am 19.09.1989
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §67 Abs2;
KFG 1967 §75 Abs2;

Rechtssatz

§ 67 Abs 2 zweiter Satz KFG ist analog auf den Fall des § 75 Abs 2 KFG insofern anzuwenden, als eine Entziehung auf Grund eines rechtskräftig ergangenen und nicht befolgten Aufforderungsbescheides nicht mehr ausgesprochen werden darf, wenn seit Ablauf der im Aufforderungsbescheid gesetzten Frist ein Zeitraum von mehr als einem Jahr verstrichen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110064.X03

Im RIS seit

20.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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