RS Vwgh 1989/9/19 88/08/0282

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Veröffentlicht am 19.09.1989
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §33 Abs2 litc;
NotstandshilfeV §2 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0010 E 30. Juni 1988 RS 1 (hier: mtl netto 18737,38 S im Jahre 1988 ist ein überdurchschnittliches Einkommen)

Stammrechtssatz

Nicht jedes Einkommen, das das statistisch ermittelte durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen übersteigt, ist als überdurchschnittlich iSd § 2 Abs 2 NotstandshilfeV anzusehen. Diese Bestimmung geht offenbar von dem Erfahrungssatz aus, dass zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines nicht im gemeinsamen Haushalt mit unterhaltspflichtigen Angehörigen lebenden Arbeitslosen ein höherer Aufwand als bei Bestehen einer solchen Haushaltsgemeinschaft erforderlich ist. Als überdurchschnittlich kann nur ein solches Einkommen gelten, das den Durchschnittswert um so viel übersteigt, dass daraus der bei Fehlen eines gemeinsamen Haushaltes zwischen arbeitslosen und unterhaltspflichtigen Angehörigen erwachsende Mehraufwand abgedeckt werden kann. Dies trifft bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 10959 S der Ehegattin des im getrenntem Haushalt lebenden Notstandshilfewerbers jedoch nicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080282.X02

Im RIS seit

29.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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