RS Vwgh 1989/9/19 88/08/0209

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Veröffentlicht am 19.09.1989
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §410 Abs1 Z4;
ASVG §67 Abs9;

Rechtssatz

Die Haftung nach § 67 Abs 9 ASVG ist keine betragsmäßig (bis zum Wert der genannten Wirtschaftsgüter) beschränkte Haftung mit dem gesamten Vermögen des Haftungspflichtigen, sondern eine auf diese Wirtschaftsgüter selbst beschränkte Haftung; deshalb bedarf es der Anführung dieser Wirtschaftsgüter im Spruch des Haftungsbescheides (Hinweis E 29.10.1965, 1604/64, VwSlg 3350 F/1965).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080209.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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