RS Vwgh 1989/9/19 89/14/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34;

Beachte

Siehe: 86/14/0192 E 19. September 1989 Besprechung in: ÖStZB 1990, 116;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0296/79 E 19. November 1979 VwSlg 5429 F/1979 RS 1

Stammrechtssatz

Solange der Ehegatte, der nach § 91 ABGB in der Fassung des Eherechtswirkungen-Gesetzes, BGBl Nr 412/1975, mit dem anderen Ehegatten die Erwerbstätigkeit unter Rücksichtnahme aufeinander und auf das Wohl der Kinder einvernehmlich gestalten soll, bloß von seinem Recht Gebrauch macht, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, sind die Kosten für eine Hausgehilfin, die durch eine andere Gestaltung des Familienlebens und Berufslebens vermeidbar sind, keine Belastung, der sich dieser Ehegatte nicht entziehen kann; der Hinweis auf die Vorsorge für die Zukunft allein vermag eine Zwangsläufigkeit der Berufsausübung des Ehegatten und die hiemit verbundene Notwendigkeit, eine Hausgehilfin zu beschäftigen, nicht zu begründen (vgl das E des VwGH vom 26.6.1959, 3046/58, VwSlg 2049 F/1959). Erst wenn der Ehegatte gehalten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weil sonst der Unterhalt der Familie gefährdet wäre, und der andere Ehegatte nicht imstande ist, die Führung des Haushaltes und die Betreuung der Kinder zu übernehmen, können die Kosten für eine erforderliche Hausgehilfin zu einer außergewöhnlichen Belastung werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140023.X03

Im RIS seit

19.09.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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