RS Vwgh 1989/9/19 89/14/0023

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Veröffentlicht am 19.09.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34;

Beachte

Siehe: 86/14/0192 E 19. September 1989 Besprechung in: ÖStZB 1990, 116;

Rechtssatz

Als Betrag, der für die Lebenshaltungskosten (einer Familie) zur Verfügung steht, ist das (Netto-)Einkommen zuzüglich Familienbeihilfe und Sonderausgaben zu ermitteln. Hiebei sind InvRL als für die Lebenshaltungskosten zur Verfügung stehend zu berücksichtigen (Hinweis E 4.11.1980, 3301/79, ua). Ergibt der so ermittelte Betrag ein wirtschaftliches Einkommen von (im Jahr 1986) monatlich 25072 S, so ist die Berufstätigkeit der Ehegattin und damit die Beschäftigung einer Hausgehilfin nicht zwangsläufig und damit nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Bei einem derartigen Betrag ist der Lebensunterhalt einer fünfköpfigen Familie nicht gefährdet (Anm: Bei der Berechnung des (Netto-)Einkommens wurde von den Beschwerdeausführungen ausgegangen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140023.X04

Im RIS seit

19.09.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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