RS Vwgh 1989/9/19 85/08/0007

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Veröffentlicht am 19.09.1989
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/08/0076 E 6. März 1986 RS 1 (hier: Umsatzprovisionen berechnet vom gesamten Jahresumsatz des Unternehmens, eines "Baumeister-Architekturbüros", als Sonderzahlung qualifiziert, weil einem "Baumeister- Architekturbüro" der Umsatz nicht aus einer Vielzahl von betragsmäßig eher kleinen Geschäftsvorgängen, die den einzelnen Dienstnehmern eindeutig zuordenbar sind, resultiert, sondern aus größeren Aufträgen, bei deren Ausführung die Leistung des einzelnen Mitarbeiters nicht ziffernmäßig feststellbar ist).

Stammrechtssatz

Ausführungen zur Frage der Qualifikation von Umsatzprovisionen als Sonderzahlungen iSd § 49 Abs 2 ASVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985080007.X04

Im RIS seit

03.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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