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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1059/68 B 11. Dezember 1968 RS 1Stammrechtssatz
Eine vom Verfassungsgerichtshof gemäss Art 144 Abs 2 B-VG abgetretene Beschwerde ist wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn im Beschwerdefall über den gleichen Tatbestand schon früher durch den VwGH abgesprochen wurde.
Schlagworte
Einwendung der entschiedenen Sache Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989140192.X01Im RIS seit
11.09.2007