RS Vwgh 1989/9/19 89/04/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §45 Abs2 impl;
GewO 1973 §360 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1027/76 E 12. Jänner 1977 RS 1

Stammrechtssatz

Die Feststellung, ob die sachverhaltsbezogenen Voraussetzungen des § 360 Abs 2 GewO 1973 vorliegen, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Aufgabe des gewerbetechnischen Sachverständigen ist es u.a. sich darüber zu äußern, welcher Art die strittige auf die Nachbarschaft wirkende Immission ist. In diesem Zusammenhang wäre es einem gewerbetechnischen Sachverständigen oblegen, Lärmmessungen durchzuführen. Erst auf der Grundlage eines derartigen Gutachtens des gewerbetechnischen Sachverständigen wäre dem ärztlichen Sachverständigen die Aufgabe zugefallen, darzulegen, welche Einwirkungen die festgestellten Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus, gemessen vom Standpunkt eines Durchschnittsmenschen ohne besondere Überempfindlichkeit, auszuüben vermögen. Erst auf der Grundlage eines solchen Beweisverfahrens vermag die Behörde ein der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts standhaltendes Urteil zu bilden.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040037.X02

Im RIS seit

12.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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