RS Vwgh 1989/9/19 88/08/0209

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Veröffentlicht am 19.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §40 Abs1;
AVG §58 Abs2;

Rechtssatz

Hat die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung anberaumt und die Partei deren Verlegung und Vertagung beantragt, so muss die belangte Behörde über den Antrag der Partei entscheiden und begründen, warum sie von der ursprünglich für notwendig erachteten mündlichen Verhandlung in der Folge Abstand genommen hat (Hinweis E 27.4.1978, 2623/77, VwSlg 9543 A/1978).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBegründung von Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080209.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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