RS Vwgh 1989/9/19 88/07/0068

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Veröffentlicht am 19.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
WRG 1959 §100 Abs2;

Beachte

Vorgeschichte:85/07/0155 E 26. Februar 1987;

Rechtssatz

Voraussetzung der Spruchreife einzelner Verhandlungspunkte iSd § 59 Abs 1 AVG ist auch im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren die Beachtung der Rechte SÄMTLICHER Verfahrensparteien und ein in jedem Teilabschnitt dem Gesetz gemäß gestaltetes Verfahren. Unzulässig erscheint es aus dieser Sicht, einzelne Parteien des Gesamtbewilligungsverfahrens ohne Vornahme einer generellen Bewilligung aus Teilen des Bewilligungsverfahrens so lange auszuschließen, bis im Wege bloßer Detailbewilligungen solcher Abschnitte, durch deren Bewilligung ALLEIN diese Parteien nicht berührt werden, große Teile des Gesamtprojektes ohne jede Einflussnahme von diesem Betroffener bewilligt und möglicherweise auch bereits in die Wirklichkeit umgesetzt sind.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988070068.X02

Im RIS seit

15.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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