RS Vwgh 1989/9/19 89/08/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §61 Abs1;
AVG §63 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/03/0353 E 11. Jänner 1984 VwSlg 11279 A/1984 RS 1

Stammrechtssatz

Aus § 61 Abs 5 AVG ergibt sich, dass das Fehlen eines begründeten Rechtsmittelantrages (in der Berufung) nur dann als Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs 3 AVG 1950 gilt, wenn der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines solchen enthält.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989080133.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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