RS Vwgh 1989/9/19 89/04/0082

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Veröffentlicht am 19.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §376 Z26;
VStG §21 Abs1;

Rechtssatz

Durch die Nichteinhaltung der in einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vorgeschriebenen Betriebszeit wird das durch die Strafdrohung geschützte Interesse der Nachbarn auf Hintanhaltung von Belästigungen durch einen Gewerbebetrieb nicht unwesentlich beeinträchtigt. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 21 Abs 1 VStG liegen somit nicht vor, zumal dem Strafverfahren Anzeigen der beeinträchtigten Nachbarn zu Grunde liegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040082.X03

Im RIS seit

19.09.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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