RS Vwgh 1989/9/19 89/04/0065

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Veröffentlicht am 19.09.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AbgEO §13;
VVG §3 Abs1;

Rechtssatz

Die Anordnung im VVG § 3 Abs 1 dritter Satz, wonach die Vollstreckungsbehörde die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen kann, stellt lediglich einen Verweis auf das "materielle Vollstreckungsrecht" der Abgabenexekutionsordnung dar und enthält keine in verfahrensrechtlicher Hinsicht besondere Vorschriften iSd VVG § 10 Abs 1 erster Halbsatz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040065.X01

Im RIS seit

19.09.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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