RS Vwgh 1989/9/19 89/04/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1989
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §360 Abs2 idF 1988/399;

Rechtssatz

Die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der "unzumutbaren Belästigung" im Sinne des § 360 Abs 2 GewO idF BGBl 1988/399 setzt eine zu qualifizierende "konkrete" Belästigung voraus, eine abstrakte Belästigungsmöglichkeit reicht nicht aus. Des weiteren muss die Belästigung für die Nachbarn im Sinne des § 75 Abs 2 GewO gegeben sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040058.X01

Im RIS seit

16.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten