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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §360 Abs2 idF 1988/399;Rechtssatz
Die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der "unzumutbaren Belästigung" im Sinne des § 360 Abs 2 GewO idF BGBl 1988/399 setzt eine zu qualifizierende "konkrete" Belästigung voraus, eine abstrakte Belästigungsmöglichkeit reicht nicht aus. Des weiteren muss die Belästigung für die Nachbarn im Sinne des § 75 Abs 2 GewO gegeben sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040058.X01Im RIS seit
16.04.2007