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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
HKG 1946 §68 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/04/0054 B 24. April 1981 VwSlg 10435 A/1981 RS 1Stammrechtssatz
Aus der Vorschrift des § 68 Handelskammergesetz kann nicht entnommen werden, daß irgend jemanden das Recht auf ein Tätigwerden des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie im Sinne dieser Gesetzesstelle eingeräumt wird, sondern es gilt vielmehr auch hier der Grundsatz, daß dadurch, daß die Behörde es ablehnt, von ihrem Aufsichtsrecht überhaupt oder in einer bestimmten Richtung Gebrauch zu machen, niemand in seinen Rechten verletzt sein kann. (Hinweis auf B vom 27.5.1958, Zl. 0923/58 und vom 10.9.1959, Zl. 1475/59)
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und EisenbahnrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040154.X01Im RIS seit
13.02.2007