RS Vwgh 1989/9/19 89/04/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1989
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

HKG 1946 §68 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0054 B 24. April 1981 VwSlg 10435 A/1981 RS 1

Stammrechtssatz

Aus der Vorschrift des § 68 Handelskammergesetz kann nicht entnommen werden, daß irgend jemanden das Recht auf ein Tätigwerden des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie im Sinne dieser Gesetzesstelle eingeräumt wird, sondern es gilt vielmehr auch hier der Grundsatz, daß dadurch, daß die Behörde es ablehnt, von ihrem Aufsichtsrecht überhaupt oder in einer bestimmten Richtung Gebrauch zu machen, niemand in seinen Rechten verletzt sein kann. (Hinweis auf B vom 27.5.1958, Zl. 0923/58 und vom 10.9.1959, Zl. 1475/59)

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und Eisenbahnrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040154.X01

Im RIS seit

13.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten