RS VwGH Erkenntnis 1989/09/19 89/04/0037

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Veröffentlicht am 19.09.1989
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Rechtssatz

Zweck der nach § 360 Abs 2 GewO zu verfügenden Maßnahme ist die kurzfristige Beseitigung einer Gefahr oder Belästigung. Es handelt sich um Notmaßnahmen, die im öffentlichen Interesse eine sofortige Abhilfe ermöglichen sollen (Hinweis E 14.9.1977, 1770/77). Aus ihrer kurzfristigen Realisierbarkeit und ihrem temporären Charakter ergibt sich die Abgrenzung von Maßnahmen nach § 360 Abs 2 GewO gegenüber Maßnahmen nach den Bestimmungen des § 79 GewO und des § 68 Abs 3 AVG 1950; § 360 Abs 2 GewO bezweckt demnach die kurzfristige Beseitigung einer Gefahr, während insbesondere § 79 GewO die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen bei Vorliegen eines rechtskräftigen Betriebsanlagengenehmigungsbescheides als "Dauermaßnahme" vorsieht. Entsprechend diesen insofern verschiedenen Normeninhalten ergibt sich aber auch der Aufgabenbereich der Behörde, der in Ansehung des Erhebungsumfanges und der zu treffenden Maßnahmen nach § 360 Abs 2 GewO insbesondere durch den Charakter einer "einstweiligen Zwangsmaßnahme und Sicherheitsmaßnahme" bestimmt ist, was allerdings die Behörde auch in diesem durch das Gesetz vorgegebenen Rahmen nicht der Verpflichtung enthebt, zu prüfen, ob eine konkrete Gefährdung nachgewiesen ist, da der Umstand, dass eine Gefährdung nur nach den allgemeinen Erfahrungen nicht ausgeschlossen werden kann, hiefür nicht als ausreichend anzusehen ist. Ein derartiger Gefahrenbegriff setzt seinem gesetzlichen Sinngehalt nach aber nicht etwa die Feststellung eines in Ansehung der Gewissheit seines Eintrittes als auch seiner zeitlichen Komponenten fixierten Schadenseintrittes - im Beschwerdefall einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen - voraus.

Im RIS seit
12.02.2007
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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