RS Vwgh 1989/9/19 86/04/0068

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Veröffentlicht am 19.09.1989
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art89 Abs2;
GewO 1973 §77 Abs2 Satz2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/04/0146 E 27. Mai 1983 VwSlg 11073 A/1983 RS 2

Stammrechtssatz

Bei Berücksichtigung der für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften "vollzieht" die Gewerbebehörde die Flächennutzungsordnung nicht, sondern kommt dieser bei der Vollziehung gewerberechtlicher Vorschriften lediglich insoweit Relevanz zu, als die Gewerbebehörde darauf Bedacht zu nehmen hat. Der VwGH hat daher bei seiner im Rahmen des Art 130 Abs 1 lit a B-VG vorzunehmenden Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides, mit welchem über einen Antrag auf Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage unter Einbeziehung einer Flächennutzungsordnung die Beurteilungsgrundlage für die zumutbare Immissionsgrenze zu finden ist, diese Flächennutzungsordnung nicht im Sinne des Art 89 Abs 2 B-VG anzuwenden und ist daher auch nicht in der Lage, bei allfälligen Bedenken gegen dieselbe den Antrag gem Art 139 Abs 1 B-VG an den VwGH zu stellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986040068.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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