RS Vwgh 1989/9/19 89/04/0026

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Veröffentlicht am 19.09.1989
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §376 Z11 Abs2;
GewO 1973 §79;

Rechtssatz

Ausführungen, dass die belangte Behörde die für die Anwendung des § 376 Z 11 Abs 2 GewO entscheidungswesentliche Frage, ob der Eintritt gesundheitsgefährdender Lärmimmissionen durch die gegenständliche Betriebsanlage vor dem Inkrafttreten der GewO 1973 auszuschließen gewesen wäre, nicht geprüft hat (zur Frage der Genehmigungspflicht nach der GewO 1859).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040026.X01

Im RIS seit

07.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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