RS Vwgh 1989/9/20 89/03/0175

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §8;
KflG 1952 §15 Z3;
KflGDV 01te 1954 §26 Abs1;

Rechtssatz

Mit der in § 26 Abs 1 KflDV für die Festsetzung der Haltestellen angeordneten mit einem Lokalaugenschein verbundenen mündlichen Verhandlung soll (bloß) sichergestellt werden (Hinweis E 24.10.1969, 0887/69), dass die von der Haltestellenanordnung berührten öffentlichen Interessen Berücksichtigung finden, wobei aber auch die Mitwirkung der nach dieser Bestimmung zur mündlichen Verhandlung beizuziehenden Stellen auf ein Anhörungsrecht beschränkt ist und ihnen ein darüber hinausgehendes rechtliches Interesse an der Festlegung der Haltestellen und damit die Stellung einer Partei in einem diesbezüglichen Verfahren nicht eingeräumt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030175.X01

Im RIS seit

25.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten