RS Vwgh 1989/9/20 89/03/0122

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Veröffentlicht am 20.09.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Wird ein Berufungsbescheid in einer Jagdrechtsangelegenheit mit den Worten "Der LH entscheidet über die Berufung ..." eingeleitet und "Für die LReg" gefertigt, so liegt in der unrichtigen Bezeichnung der belangten Behörde durch den Bf (LH statt LReg) kein Zurückweisungsgrund, weil schon aus der der Beschwerde angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, dass es sich um einen Bescheid der LReg handelt (Hinweis E 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984).

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030122.X01

Im RIS seit

15.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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