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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/01/0136 E 11. November 1987 RS 3Stammrechtssatz
Der Umstand, dass ein Asylwerber einen gültigen Reisepass seines Heimatstaates besitzt, stellt kein Hindernis für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar, da durchaus die Möglichkeit besteht, dass er diesen Reisepass nur durch Zahlung von "Schmiergeld" erhalten hat. Ein gültiger Reisepass kann nur iZm den sonstigen Umständen vor der Flucht des Asylwerbers betrachtet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010179.X01Im RIS seit
07.11.2006