RS Vwgh 1989/9/20 88/03/0176

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/03/0247 E 5. April 1989 RS 5

Stammrechtssatz

Die Beurteilung, ob das Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und das Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers im Einzelfall zur verlässlichen Geschwindigkeitsfeststellung ausreicht, erfordert die Ermittlung der näheren Umstände des Nachfahrens. So reicht es für die Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung, wenn das Nachfahren mit einem anderen Fahrzeug in gleich bleibendem Abstand auf einer entsprechend langen Strecke erfolgt (Hinweis E 27.2.1985, 84/03/0389 und E 25.11.1985, 85/02/0172).

Schlagworte

Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Feststellen der Geschwindigkeit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030176.X01

Im RIS seit

11.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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