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Polizeirecht - AsylGNorm
AsylG 1968 §1Rechtssatz
Im Asylverfahren ist das Vorbringen des Flüchtlings als Entscheidungskriterium heranzuziehen, das von der Behörde zu beurteilen ist. Die Glaubhaftmachung der Gründe für eine gesetzmäßige Feststellung iSd FlKonv hat im Gegensatz zu einer Beweisführung nur den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand. Die Frage, ob der Asylwerber Verfolgung iSd FlKonv glaubhaft machen kann, ist von der Rechtsfrage zu unterscheiden, ob die glaubhaft gemachten Gründe als Furcht vor der Verfolgung iSd FlKonv zu qualifizieren sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010159.X01Im RIS seit
01.10.2019Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019