RS Vwgh 1989/9/20 89/01/0159

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Veröffentlicht am 20.09.1989
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Index

Polizeirecht - AsylG
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1
FlKonv Art2 AbschnA Z2

Rechtssatz

Im Asylverfahren ist das Vorbringen des Flüchtlings als Entscheidungskriterium heranzuziehen, das von der Behörde zu beurteilen ist. Die Glaubhaftmachung der Gründe für eine gesetzmäßige Feststellung iSd FlKonv hat im Gegensatz zu einer Beweisführung nur den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand. Die Frage, ob der Asylwerber Verfolgung iSd FlKonv glaubhaft machen kann, ist von der Rechtsfrage zu unterscheiden, ob die glaubhaft gemachten Gründe als Furcht vor der Verfolgung iSd FlKonv zu qualifizieren sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010159.X01

Im RIS seit

01.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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