RS Vwgh 1989/9/20 89/03/0021

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Veröffentlicht am 20.09.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs2;

Rechtssatz

Wird ein Kleinkind (hier: 1 1/2 Jahre) vom Fahrzeug der Bfrin, die es wegen Auftauchen eines Kinderkopfes vor dem Fahrzeug anhielt, weinend weggetragen, so besteht Verständigungspflicht nach § 4 Abs 2 StVO, auch wenn die das Kind wegtragende Person die Vermutung ausspricht, sie glaube, dass nichts passiert sei, zumal das Kind nicht zum befragungsfähigen Personenkreis gehört und andere Personen unter der Voraussetzung, dass sie auf dem Gebiet der Medizin Laien sind, ebenso wenig wie der Unfallverursacher selbst beurteilen können, ob Verletzungen vorliegen oder nicht.

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030021.X04

Im RIS seit

26.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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