RS Vwgh 1989/9/21 88/06/0149

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Veröffentlicht am 21.09.1989
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Index

L85007 Straßen Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §8;
LStG Tir 1951 §7;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Ausspruch "Gem § 7 Tir StraßenG wird die Gemeinde verpflichtet 10 % der Kosten der Maßnahme zu tragen", ist kein Hinweis auf die Gesetzeslage, sondern hat normativen Charakter und ist daher ein Bescheid, mag er der Gemeinde auch nur "zur Kenntnis" übermittelt worden sein. Der Bescheid ist nämlich durch Zustellung an andere Parteien als erlassen anzusehen. Der Bescheid greift unmittelbar in Rechte der Gemeinde ein. Ihr wäre Parteistellung zugekommen. Sie kann gegen den Bescheid gem § 26 Abs 2 VwGG auch vor dessen Zustellung an sie Beschwerde erheben.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Straßenwesen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988060149.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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