RS Vwgh 1989/9/25 88/12/0065

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Veröffentlicht am 25.09.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
B-VG Art51a;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Auch wenn der im B-VG verankerte Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit für die Gebarung mit Mitteln der Allgemeinheit ohne Zweifel auch für den Einsatz solcher Mittel für Ausbildung im Bereiche der Landesverteidigung zu gelten hat, kann der Beamte daraus genausowenig ein subjektives Recht bzw eine subjektive Rechtsverletzung ableiten wie aus dem Hinweis auf eine

rechtlich seiner Meinung nach nicht bedeckte Vorgangsweise in anderen Fällen (Hinweis E 4.3.1981, 3112/80).

Schlagworte

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988120065.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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