RS Vwgh 1989/9/25 89/12/0163

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Veröffentlicht am 25.09.1989
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Index

L26005 Lehrer/innen Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §2;
AVG §63 Abs1;
B-VG Art101 Abs1;
B-VG Art83 Abs2;
LDHG ErmächtigungsV Slbg 1970 §1;
LDHG Slbg 1964 §2 Abs5;
LDHG Slbg 1987 §1 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Das B-VG enthält keine allgemeinen Regelungen über den Instanzenzug in der Verwaltung, insbesondere auch in der Landesverwaltung. Art 101 Abs 1 B-VG, wonach die Vollziehung jedes Landes eine vom Landtag zu wählende Landesregierung ausübt, schließt nicht aus, dass durch eine ausdrückliche landesgesetzliche Vorschrift der Instanzenzug abgekürzt wird (Hinweis VfSlg 2421, 3054, 3144 und 5674). Auch ergibt sich aus Art 83 Abs 2 B-VG ("Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden") weder ein Recht auf Zuständigkeit einer bestimmten Behörde noch auf eine bestimmte Anzahl von Instanzen (Hinweis VfSlg 4327, 4788 und 5396).

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit AllgemeinOrganisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989120163.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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