RS Vwgh 1989/9/25 87/12/0117

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Veröffentlicht am 25.09.1989
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Index

L00301 Bezüge Bürgermeisterentschädigung Burgenland
21/02 Aktienrecht

Norm

AktG 1965 §78 Abs1;
BezügeG Bgld 1973 §31 litf idF 1984/022;

Rechtssatz

Da aus der Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer AG iSd § 31 lit f bgld BezügeG 1973 idF LGBl 1984/22 nicht schon kraft G eine Anwartschaft (ein Anspruch) auf Ruhegenuss erwächst und es hiezu vielmehr einer entsprechenden Vereinbarung iSd § 78 Abs 1 AktG bedarf, ist die in § 31 lit f bgld BezügeG 1973 idF LGBl 1984/22 angeführte, Wendung "nur der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes" so zu verstehen, dass die Anwartschaft auf Ruhegenuss als eine weitere Gegenleistung für die Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes eingeräumt wird. Dass diese Anwartschaft erst in einem nach Beendigung der Vorstandstätigkeit eingeräumt wird, schadet nicht. Ebenso belanglos für die Wertung einer Geldleistung als Befriedigung des Anspruches auf Ruhegenuss "aus der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes" ist die Vereinbarung, dass Zeiten vor und nach der Tätigkeit als Vorstandsmitglied für die Wartezeit und die Höhe des Ruhegenusses zu berücksichtigen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987120117.X02

Im RIS seit

30.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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