RS Vwgh 1989/9/25 88/12/0065

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Veröffentlicht am 25.09.1989
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs2;
BDG 1979 §40 Abs2;

Rechtssatz

Eine qualifizierte Verwendungsänderung iSd § 38 Abs 2 BDG ist gem § 40 Abs 2 BDG unter den gleichen Voraussetzungen zulässig, wie eine Versetzung. Für eine Versetzung genügt nach ständiger Rechtsprechung das objektive VORLIEGEN EINES WICHTIGEN DIENSTLICHEN INTERESSES. Bereits damit wird der Schutzzweck der Bestimmung des § 38 Abs 2 BDG, nämlich ein unsachliches Vorgehen der Behörde zu verhindern, erreicht (Hinweis E 18.3.1985, 83/12/0178).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988120065.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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