RS Vwgh 1989/9/25 88/12/0065

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Veröffentlicht am 25.09.1989
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs2;
BDG 1979 §40 Abs2;

Rechtssatz

Eine qualifizierte Verwendungsänderung darf, wenn es aus Gründen einer vorausschauenden Personaleinsatzplanung notwendig ist, auch bereits vor dem Wirksamwerden einer geplanten und konkret bevorstehenden Situation verfügt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988120065.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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