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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §38 Abs2;Rechtssatz
Eine qualifizierte Verwendungsänderung darf, wenn es aus Gründen einer vorausschauenden Personaleinsatzplanung notwendig ist, auch bereits vor dem Wirksamwerden einer geplanten und konkret bevorstehenden Situation verfügt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988120065.X01Im RIS seit
11.07.2001