RS Vwgh 1989/9/25 87/12/0125

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Veröffentlicht am 25.09.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
72/01 Hochschulorganisation

Norm

ABGB §1053;
ABGB §897;
UOG 1975 §35 Abs2;
UOG 1975 §36 Abs7;
VwRallg;

Rechtssatz

Die uneingeschränkte Entfaltung der auf der positiven Beurteilung aller Abschnitte des Habilitationsverfahrens beruhenden Verleihung der Lehrbefugnis tritt erst mit der Erlassung des Genehmigungsbescheides durch den BMWF ein. Daher ist die Lehrbefugnis bis zu diesem Zeitpunkt (trotz Bestandes des Verleihungsbeschlusses und des Verleihungsbescheides) - so wie das bedingte Recht (die Rechte aus dem Kaufvertrag) bis zum Eintritt der Bedingung (der grundverkehrsbehördlichen Bewilligung) trotz bestehender Vorwirkungen - noch nicht wirksam erworben.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987120125.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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