RS Vwgh 1989/9/25 88/12/0065

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Veröffentlicht am 25.09.1989
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
92 Luftverkehr

Norm

BDG 1979 §40 Abs2;
MLPV §28 Abs1 idF 1983/314;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Führung eines Flugzeuges einer bestimmten Type ist die durch die Eintragung der betreffenden Type im Militärflugzeugführerschein dokumentierte Berechtigung. Voraussetzung für die Eintragung einer Typenerweiterung - um eine solche handelt es sich hins der Type Saab 35 Oe Draken im Vergleich zur Type Saab 35 - ist die Ablegung einer Zusatzprüfung. Besitzt ein Pilot - aus welchen Gründen immer - die Ausbildung an der Flugzeugtype Saab 35 Oe Draken, die technisch keinesfalls mit der Type Saab 35 gleichgesetzt werden kann, nicht, so ist es, unter Berücksichtigung der die Beh treffenden Verpflichtung zu einer vorausschauenden Personaleinsatzplanung für die Beurteilung der Frage des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses an der Abziehung von Piloten im Hinblick auf die bevorstehende Stationierung der Flugzeugtype Saab 35 Oe Draken bei der Organisationseinheit bedeutungslos, dass dieser noch die Flugberechtigung für die Type Saab 35 besessen hat. Daher können die in diesem Zusammenhang weiters aufgeworfenen Fragen (Erlassung von Ausführungsbestimmungen, Typeneintragung im Militärflugzeugführerschein) dahingestellt bleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988120065.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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