RS Vwgh 1989/9/26 86/05/0030

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Veröffentlicht am 26.09.1989
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §531;
ABGB §547;
VVG §10 Abs2;
VVG §4;

Rechtssatz

Der ruhende Nachlass ist bis zur Einantwortung Subjekt der nicht untergegangenen Rechte und Pflichten des Verstorbenen. Daher kann zwischen dem Verstorbenen und der Verlassenschaft (ebenso wie zwischen dieser und dem Erben) kein Eigentumserwerb durch Übergabe (hier: durch Eintragung ins Grundbuch) stattfinden. Die Behörde hatte daher auch ohne Eintragung im Grundbuch davon auszugehen, dass der Nachlass als verpflichteter Hauseigentümer und Grundeigentümer (Grundmiteigentümer) in Anspruch genommen werden konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986050030.X01

Im RIS seit

14.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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