TE Vwgh Erkenntnis 2008/9/3 2008/03/0088

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Veröffentlicht am 03.09.2008
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E13206000;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art16;
AVG §8;
EURallg;
TKG 2003 §37 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. TKG 2003 § 37 gültig von 27.11.2015 bis 31.10.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2021
  2. TKG 2003 § 37 gültig von 22.11.2011 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011
  3. TKG 2003 § 37 gültig von 01.10.2010 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. TKG 2003 § 37 gültig von 16.07.2009 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2009
  5. TKG 2003 § 37 gültig von 01.03.2006 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2005
  6. TKG 2003 § 37 gültig von 20.08.2003 bis 28.02.2006
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/03/0087 E 3. September 2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Hutchison 3G Austria GmbH in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Bertram Burtscher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 18. Dezember 2006, Zl M13f/06-36, betreffend Feststellung beträchtlicher Marktmacht und Auferlegung spezifischer Verpflichtungen gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003 (mitbeteiligte Partei:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Hutchison 3G Austria GmbH in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Bertram Burtscher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 18. Dezember 2006, Zl M13f/06-36, betreffend Feststellung beträchtlicher Marktmacht und Auferlegung spezifischer Verpflichtungen gemäß Paragraph 37, Absatz 2, TKG 2003 (mitbeteiligte Partei:

Tele2 Telecommunication GmbH in Wien, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Sterngasse 13), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003 die beträchtliche Marktmacht der mitbeteiligten Partei (bzw ihrer Rechtsvorgängerin) auf dem Vorleistungsmarkt "Terminierung in das öffentliche Mobiltelefonnetz der Tele2UTA Telecommunication GmbH" iSd § 1 Z 15 Telekommunikationsmärkteverordnung 2003 (TKMVO 2003) festgestellt (Spruchpunkt 1.). Weiters wurden der mitbeteiligten Partei gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003 die in den Spruchpunkten 2.1. bis 2.7. näher genannten spezifischen Verpflichtungen auferlegt. Unter Spruchpunkt 3. schließlich wurden gemäß § 37 Abs 2 Satz 2 TKG 2003 die der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom 17. Oktober 2005, Zl M15f/03-49, auferlegten Verpflichtungen auf dem zu Spruchpunkt 1. bezeichneten Vorleistungsmarkt - mit näheren Fristbestimmungen -Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß Paragraph 37, Absatz 2, TKG 2003 die beträchtliche Marktmacht der mitbeteiligten Partei (bzw ihrer Rechtsvorgängerin) auf dem Vorleistungsmarkt "Terminierung in das öffentliche Mobiltelefonnetz der Tele2UTA Telecommunication GmbH" iSd Paragraph eins, Ziffer 15, Telekommunikationsmärkteverordnung 2003 (TKMVO 2003) festgestellt (Spruchpunkt 1.). Weiters wurden der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 37, Absatz 2, TKG 2003 die in den Spruchpunkten 2.1. bis 2.7. näher genannten spezifischen Verpflichtungen auferlegt. Unter Spruchpunkt 3. schließlich wurden gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Satz 2 TKG 2003 die der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom 17. Oktober 2005, Zl M15f/03-49, auferlegten Verpflichtungen auf dem zu Spruchpunkt 1. bezeichneten Vorleistungsmarkt - mit näheren Fristbestimmungen -

aufgehoben.

In dem diesem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren war als Partei nur die nun mitbeteiligte Partei beigezogen worden. Anträge der beschwerdeführenden Partei hingegen auf Einräumung der Parteistellung waren von der belangten Behörde mit Bescheid vom 18. Dezember 2006 abgewiesen worden. Nachdem dieser Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. März 2008, Zl 2008/03/0023, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden war, hat die belangte Behörde aufgrund eines Antrages der beschwerdeführenden Partei auf Bescheidzustellung den nun angefochtenen Bescheid auch der beschwerdeführenden Partei als Partei zugestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die mitbeteiligte Partei - die belangte Behörde nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand - erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. März 2008, Zl 2008/03/0020, ausgeführt hat, ist einer von der Entscheidung der Regulierungsbehörde im Marktanalyseverfahren nach Art 16 der Richtlinie 2002/21/EG betroffenen Partei nicht nur ein Rechtsmittelrecht einzuräumen, sondern ihr auch (zuvor) Parteistellung im Sinn des § 8 AVG samt den damit verbundenen Rechten zu gewähren. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. März 2008, Zl 2008/03/0020, ausgeführt hat, ist einer von der Entscheidung der Regulierungsbehörde im Marktanalyseverfahren nach Artikel 16, der Richtlinie 2002/21/EG betroffenen Partei nicht nur ein Rechtsmittelrecht einzuräumen, sondern ihr auch (zuvor) Parteistellung im Sinn des Paragraph 8, AVG samt den damit verbundenen Rechten zu gewähren.

Dies hat die belangte Behörde unterlassen.

Der angefochtene Bescheid war daher, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensfehlers zu einem anderen Bescheid gelangt wäre, gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war daher, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensfehlers zu einem anderen Bescheid gelangt wäre, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003. Wien, am 3. September 2008 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 333 aus 2003,. Wien, am 3. September 2008

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Besondere Rechtsgebiete Diverses Verfahrensbestimmungen Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008030088.X00

Im RIS seit

29.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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