RS Vwgh 1989/9/26 87/05/0096

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Veröffentlicht am 26.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §2 Abs2;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Bei einem Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten nach § 4 Abs 2 VVG geht es um die Schaffung und nicht um die Vollstreckung eines Exekutionstitels. Hier ist daher die Frage der Gefährdung des Unterhalts (noch) nicht zu prüfen. (Hinweis auf E VS vom 6.6.1989, 84/05/0035). Die bel Behörde hatte daher unter diesem Gesichtspunkt auch nicht etwa eine den Vorstellungen der Berufungswerberin entsprechende längere Zahlungsfrist vorzuschreiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987050096.X02

Im RIS seit

02.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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