RS Vwgh 1989/9/27 89/02/0027

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Veröffentlicht am 27.09.1989
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Index

StVO
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §66 Abs4
StVO 1960 §9 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0794/65 E 9. November 1965 RS 1

Stammrechtssatz

Es besteht keine Vorschrift, daß die Berufungsbehörde den Spruch des Straferkenntnisses erster Instanz im Spruch des Berufungsbescheides wiederholen muß.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesVerweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020027.X03

Im RIS seit

28.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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