RS Vwgh 1989/9/27 89/02/0091

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Veröffentlicht am 27.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 litd;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita impl;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Der Abänderung der Bezeichnung des Wr Gemeindebezirkes (von achten auf ersten Bezirk) bei der Tatortumschreibung durch die Berufungsbehörde steht Verfolgungsverjährung nicht entgegen, weil der Tatort im übrigen eindeutig bestimmt ist und deshalb der Bezeichnung des Gemeindebezirkes keine wesentliche Bedeutung zukommt (Hinweis E 22.2.1989, 88/02/0176).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020091.X01

Im RIS seit

22.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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