RS Vwgh 1989/9/27 89/02/0084

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Veröffentlicht am 27.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §37 Abs1;
StVO 1960 §37 Abs3;
StVO 1960 §97 Abs5;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Der Tatvorwurf, das "deutlich sichtbare Handzeichen eines Organes der Straßenaufsicht nicht befolgt" zu haben, ist unter § 97 Abs 5 StVO und nicht § 37 Abs 1 und Abs 3 StVO subsumierbar (Hinweis E 24.6.1983, 83/02/0035, E 7.9.1983, 83/03/0133, E 20.4.1989, 88/18/0380). Wenn aus dem Instanzenzug ergangenen Spruch des am vorliegenden Fall angefochtenen Bescheides hervorgeht, dass das Haltezeichen durch "Handzeichen" erfolgte, so genügt das dem hier geforderten Konkretisierungsgebot.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020084.X01

Im RIS seit

20.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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