RS Vwgh 1989/9/27 89/02/0132

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Veröffentlicht am 27.09.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
RAO 1868 §14;
RAO 1868 §15;
RAO 1868 §9 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Für die richtige Beachtung der jeweiligen Rechtsmittelfrist in einer Rechtsanwaltskanzlei ist stets der Rechtsanwalt verantwortlich, denn er selbst hat die entsprechende Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Selbst dann, wenn die Kanzleiangestellte überdurchschnittlich qualifiziert und deshalb mit der selbstständigen Besorgung bestimmter Kanzleiarbeiten, so auch der Führung des Fristenvormerks, betraut worden ist und es bisher nicht zu Beanstandungen gekommen sein sollte, ist der Rechtsanwalt seiner Überwachungspflicht nicht enthoben, weil im Hinblick auf die Bedeutung der richtigen Vormerkung von Terminen für die fristgerechte Setzung von (mit Präklusion sanktionierten) Prozesshandlungen der Rechtsanwalt aus seiner (Letztverantwortung) Verantwortung für die richtige und vollständige Führung des Fristenvormerkes nicht entlassen werden kann (Hinweis E 24.11.1986, 86/10/0169, E 27.7.1987, 86/10/0114).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020132.X01

Im RIS seit

22.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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